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Hohe Anforderungen an betriebsbedingte Kündigung
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sind hoch. Unerlässlich ist, dass dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Insbesondere Prognoseentscheidungen des Unternehmens werden von den Gerichten äußerst kritisch geprüft, wie ein Reinigungsbetrieb nun vor dem Bundesarbeitsgericht erfahren musste. Kurz bevor der Reinigungsvertrag mit einem Klinikum auslief, wurde einer Arbeitnehmerin gekündigt. In der Kündigung wurde der Reinigungskraft eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt, falls das Unternehmen in dem noch laufenden Ausschreibungsverfahren erneut den Zuschlag des Großkunden erhielte.
Maßgeblich für die Beurteilung der Kündigung war für das Gericht der Zeitpunkt der Kündigung. Bei deren Ausspruch war das Ausschreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Fest stand zu diesem Zeitpunkt lediglich, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs unsicher war. Dies reichte den Erfurter Richtern nicht aus. Der Arbeitgeber hätte mit seiner Entscheidung den Abschluss des Ausschreibungsverfahrens abwarten müssen.
Urteil des BAG vom 12.04.2002
2 AZR 256/01
Betriebs-Berater 2002, 2184