Der_Mario
Hallo Torfstecher,
eine Nachzahlung von knapp 800 € ist schon happig. Allerdings hattest Du völlig recht, der Abrechung zu widersprechen:
1) Wie hoch kann eine "seriöse" Nachzahlung überhaupt ausfallen? Immerhin ergibt sich aus den knapp 800,- Nachzahlung eine monatliche Mehrbelastung von ca. 60 EUR, so dass die Nebenkosten insgesamt schon ca. 210,- ausmachen (bei nur 300,- Kaltmiete).[/quote:b7ad8]
Der Vermieter ist an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 556 Absatz 3 Satz 1 und 560 Absatz 5 BGB) gebunden. Das bedeutet, dass der Vermieter keine vermeidbaren bzw. unnötig hohen Kosten auf die Mieter umlegen darf.
Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Dazu bedarf es regelmäßig detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum er diese nicht vermeiden konnte. Andernfalls verstößt er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Bei einem Anstieg um mehr als 50 % muss der Vermieter zudem darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 216/04, Urteil vom 12.1.2006).
(hatte ich die selben Worte nicht gestern schonmal ein einem anderen Thread geschrieben? <!-- s --><!-- s --> )
Die Argumentation Deines Vermieters klingt für mich nicht besonders überzeugend und ist m. E. zu unpräzise. Folgt man o. g. Urteil, ist diese lasche Argumentation bei weitem nicht ausreichend. Zitiere dieses Urteil und fordere entsprechende ausführliche Erläuterungen von ihm. Vermutlich wäre es auch sinnvoll, eine Frist für die Beantwortung zu setzen (4 Wochen?).
2) Kann ich auf jeden Fall auf die Auszahlung meiner Kaution bestehen, oder hat der Vermieter ein Recht, diese einzubehalten, wenn ich mich weigere, die Nachzahlung zu leisten?[/quote:b7ad8]
Die Kaution dient u. a. dazu, eventuelle Ansprüche aus der NKA „abzusichern“. Wenn er (ob nun zu Recht oder nicht) 800 € fordert, kann er diese erstmal einbehalten. Das was Du mehr gezahlt hast, kannst Du auf jeden Fall jetzt schon zurück fordern.
3) Bis wann muss der Vermieter spätestens die Kaution zurückzahlen (Punkt 2 mal außen vor)? Ausgezogen bin ich Mitte Dezember 2006.[/quote:b7ad8]
Üblicherweise billigt die Rechtsprechung dem Vermieter 3 - 6 Monate zur Prüfung von eventuellen Ansprüchen zu, manchmal aber auch länger, das kommt immer auf den Einzelfall an.
4) Kann der Vermieter die Anfertigung von Kopien der Originalbelege verweigern? Ich müßte 400km anreisen, um Einsicht in die Originale vor Ort zu erhalten. Ist das schon unzumutbar und der Vermieter ist verpflichtet, mir Kopien zuzuschicken? [/quote:b7ad8]
Wenn der Vermieter im gleichen Ort wohnen würde, wäre es zumutbar, dann könnte er dir Kopien verweigern, und Du könntest nur vor Ort Einsicht nehmen. 400 km aber ist definitiv nicht mehr zumutbar!
5) Ich überlege, ob ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollte. Gibt es gute Versicherer, bei denen ich bei Vertragsabschluß auch schon für diesen Fall Rechtsschutz hätte?[/quote:b7ad8]
Du wirst sicherlich keinen Versicherer finden, der Dir Rechtsschutz für einen schon laufenden Streit gibt.
Eventuell könntest Du aber auch bei Deinem örtlichen Mieterverein Rat suchen.