Der_Mario
Über die Nebenkostenabrechnung können nur die Kosten umgelegt werden, deren Umlage wirksam im Mietvertrag vereinbart worden ist.
Zu 1.:
In (anonymen) Mehrfamilienhäusern kommt es leider immer wieder vor, dass Mieter und auch hausfremde Personen Sperrmüll in Kellerabgängen oder anderen Gebäudeteilen wild abstellen. Lässt der Vermieter diesen Sondermüll regelmäßig (also alle 2 bis 3 Jahre) entfernen, handelt es sich bei diesen Kosten um laufende Aufwendungen des Vermieters und damit um umlagefähige Betriebskosten. Fallen sie nicht regelmäßig an, sind es keine umlagefähigen Betriebskosten. (LG Berlin, Urteil vom 15.2.2002, Az.: 64 S 289/01)
Zu 2.:
Ich bin nicht sicher, ob eine solche Reinigung, die ja über das übliche hinausgeht, überhaupt umlagefähig ist, ich vermute aber eher nicht. Leider habe ich auf die Schnelle kein entsprechendes Urteil gefunden.
Zu 3.:
Der Vermieter kann die Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlüssels oder das Auswechseln eines Schlosses nur verlangen, wenn der Mieter den Verlust des Schlüssels verschuldet hat. In diesem Fall ist es dem Vermieter m. E. zuzumuten, den Verursacher zu suchen.
Berni911
Zu 3: Wenn es sich bei dem abgebrochenen Schlüssel um einen Kellerschlüssel für das Schloss handelte!!! <!-- s --><!-- s -->
Himmelhilf
Betriebskosten sind nur "laufende" Kosten. Heißt Kosten, die regelmäßig wiederkehrend auftreten. Bei Sperrmüll müsste er diesen regelmäßig bestellen. Daß eine Sonderreinigung und ein abgebrochener Schlüssel regelmäßig sind, wage ich zu bezweifeln. Diese gehen meiner Meinung nach aufgrund von Instandhaltung/-setzung zu Lasten des Vermieters. Und das ergibt sich aus § §535 BGB, der die Hauptpflichen des Mietvertrages regelt.
na da warte ich mal auf die betriebskostenabrechnung. danke für die antworten auf jeden fall.