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Hundehaltung durch Behinderte

Das Bayerische Oberste Landesgericht forderte in einer Entscheidung mehr Toleranz und Rücksichtnahme gegenüber behinderten Wohnungseigentümern bzw. deren behinderten Mietern. Der Fall: Trotz eines bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses, wonach in der Wohnanlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden dürfen, schaffte sich eine schwer contergangeschädigte, alleinstehende und arbeitslose Frau einen Mischlingsdackel an. Der langjährige Streit zwischen der Eigentümergemeinschaft und der behinderten Frau wurde schließlich zu deren Gunsten entschieden.

Das Gericht räumte zwar ein, dass der Hund nicht die Funktion hatte, eine auf körperlichem Gebiet liegende Behinderung der Wohnungseigentümerin zu kompensieren, wie dies etwa bei einem Blindenhund der Fall ist. Dem Hund kam hier vielmehr die Rolle zu, das allgemeine seelische Gleichgewicht der behinderten Frau zu stabilisieren. Ein Arzt bestätigte in dem Prozess die Notwendigkeit der Haustierhaltung für die Psyche der beklagten Wohnungseigentümerin. Im Ergebnis überwog der vom Gericht besonders herausgestellte Anspruch Behinderter auf Rücksichtnahme und Toleranz ihrer Mitmenschen gegenüber der nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigungen der Eigentümergemeinschaft durch den in der Wohnung gehaltenen kleinen Hund.

Beschluss des BayObLG vom 25.10.2001
2 Z BR 81/01
MDR 2002, 212
Stichwörter: behinderte + hundehaltung

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