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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bei Insolvenz des Mieters hat der Vermieter - im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach der ehemaligen Konkursordnung - kein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass dringend benötigte Betriebsmittel zur Erhöhung der Sanierungschancen wenigstens vorläufig im Massebesitz verbleiben sollen. <br />
Der Vermieter kann das Mietverhältnis daher nur nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften z. B. Zahlungsverzug des Mieters mit der Miete kündigen. Allerdings wurde auch dieses Recht des Vermieters erheblich eingeschränkt, da er nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine fristlose Kündigung nicht auf einen Zahlungsverzug stützen kann, der bereits in der Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist (sog. Kündigungssperre, § 112 Insolvenzordnung). <br />
Hierzu hat der BGH in einem neuen Urteil klargestellt, dass § 112 Insolvenzordnung einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß den allgemeinen Regeln z.B. wegen Zahlungsverzuges nicht entgegensteht, wenn die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt wird (BGH, Urteil v. 18.7.2002, IX ZR 195/01, NZM 2002, 859). <br />
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Stichwörter: insolvenz + mieter

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