Gast hat diese Frage gestellt
Hallo!
Mein Vermieter berechnet den Hauswart mit fast 28€ pro Woche in einem kleinen 5 Parteien Haus. Seine angeblichen Tätigkeiten sind folgende:
- Papierentsorgung
- Sperrmüllentsorgung
- Desinfektion der Mülleimer
- Überwachung der vorschriftsmäßigen Müllentsorgung
- Reinigung und Aufräumen des Abfallraumes
- Kehren des Kellers und des Gehwegs
- Sonstige Reinigungs- und Pflegearbeiten
- Schneeräumen und Streuen im Winter
- Wartung der Hauseinrichtungen
- Beschaffen von Kleinverbrauchmaterialien wie Glühlampen, Streumaterial usw.
Meine Gedanken zu diesem Thema sind folgende:
- Papierentsorgung
o Das Altpapier wird normal über die blaue Tonne entsorgt und schon in Punkt 4.) der Betriebskostenabrechnung abgerechnet.
- Sperrmüllentsorgung
o Fällt beim jeweiligen Mieter Sperrmüll an, so verständigt dieser selbst die Dürener Service Betriebe und trägt auch eventuell anfallende Kosten. Kosten durch zu entsorgende Hauseinrichtung ist nicht entstanden.
- Desinfektion der Mülleimer
o Abgesehen davon, dass dieser Punkt nie offensichtlich durchgeführt wurde, gehört er zur Instandhaltung des Objekts und ist somit nicht umlagefähig.
- Überwachung der vorschriftsmäßigen Müllentsorgung
o Die Überwachung der vorschriftsmäßigen Müllentsorgung wird laut Wohnraummietvertrag §26 vom Mieter selbst vorgenommen.
- Reinigung und Aufräumen des Abfallraumes
o Da sich im Abfallraum nur fünf Mülltonnen, die gelben Säcke und ein bis zwei Fahrräder befinden, halte ich diesen Punkt für irrelevant. Außerdem sind laut Wohnraummietvertrag §26 die Mieter für die Beseitigungen von Verunreinigungen verantwortlich. Weiterhin steht in der Hausordnung des Wohnraummietvertrags in Punkt 3.), dass die Mieter sowohl für die Sauberkeit der Mülltonnen, als auch für die Sauberkeit des Mülltonnenraums zuständig sind.
- Kehren des Kellers und des Gehwegs
o
- Sonstige Reinigungs- und Pflegearbeiten
o Es können keine sonstigen Reinigungsarbeiten durchgeführt worden sein, da Sie bereits die Reinigung des Abfallraumes berechnet haben und das Treppenhaus durch die Mieterin Frau Schwarz gereinigt wird. Im Treppenhaus selbst wurde während meiner gesamten Mietzeit keinerlei Pflege durchgeführt.
- Schneeräumen und Streuen im Winter
o Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und können diesen Punkt somit nicht geltend machen.
- Wartung der Hauseinrichtungen
o Ausser Klingel und Licht im Treppenhaus gibt es keine wartungswürdige Hauseinrichtung. Per Definition ist „Hauseinrichtung“ z.B. Kühlschränke, Waschmaschienen etc.
- Beschaffen von Kleinverbrauchmaterialien wie Glühlampen, Streumaterial usw.
o Wie gesagt sind Sie zur Beschaffung von Streumaterial, sowie zum Streuen gesetzlich verpflichtet und ich glaube kaum, dass Sie für die Besorgung einer Glühlampe im vielleicht halben Jahr 24,00 € pro Monat berechnen möchten.
Sind diese Punkte in einer Betriebskostenabrechnung zulässig? Ich habe alle begründet abgewiesen, aber noch nicht abgeschickt.
Bitte um Hilfe