Gast hat diese Frage gestellt
Ein Mieter muss kleine Reparaturen nur dann zahlen, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist. In diesem Fall müsse dort aber auch die Obergrenze von 150 Mark oder 75 Euro pro Reparatur genannt werden, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (Az.: 5 U 135/90). <br />
Vertragsklauseln, wonach der Mieter sich an allen Reparaturkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag beteiligen muss, seien immer unwirksam. Gleiches gelte, falls er sich regelmäßig finanziell an Neuanschaffungen beteiligen soll. <br />
<br />
Eine Kleinreparaturklausel ist den Angaben zufolge auch nur dann wirksam, wenn im Mietvertrag neben dem Höchstbetrag auch eine zeitliche Grenze - zum Beispiel ein Jahr - genannt ist. Damit werde der Fall erfasst, dass eventuell mehrere Kleinreparaturen innerhalb dieses Zeitraums bezahlt werden sollen, heißt es unter Berufung auf verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe. Der Höchstbetrag für ein Jahr könne bei etwa 300 Mark oder 150 Euro bis rund acht Prozent der Jahresmiete liegen<br />
Quelle:KSTA