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Kein Räumungsschutz ohne Schutzantrag in Klageverfahren Az VIII ZR 215/04
Die Beklagten Mieter hatten erst im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision einen Antrag auf Räumungsschutz gestellt. Dies hat der BGH als unzulässig angesehen, da sich der Schuldner, hier der Mieter, nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Nur wenn für den Schuldner Unmöglichkeit vorlag oder nachträgliche Gründe entstanden sind, wäre eine nachträgliche Zulassung möglich.

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