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Kein Sondereigentum bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan
Wird in einer Teilungserklärung das Sondereigentum als „Pkw-Garage (Einstellplatz)” beschrieben und sind in dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan die betreffenden Garagengebäude zwar eingezeichnet, jedoch handschriftlich durchgestrichen und mit dem Vermerk versehen „Stellplätze keine Garagen”, so besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Folge: An den widersprüchlich aufgeführten Flächen/Garagen kann kein Sondereigentum entstehen.
Beschluss des OLG Hamm vom 22.05.2003
15 W 98/03
OLGR Hamm 2003, 295