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Kein Vergleichswiderruf bei verspätetem Zeugnis
Haben Arbeitgeber und -nehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben, kann der abgeschlossene Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber u. a. zur Zahlung einer Abfindung und zur Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses verpflichtet, vom Arbeitnehmer nicht allein deshalb widerrufen werden, weil das Unternehmen mit der Zeugniserteilung erheblich in Verzug ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle anderen Vertragspflichten zeitnah erfüllt wurden. Die Erteilung des Zeugnisses stellt insoweit lediglich eine Nebenpflicht dar, deren Schlechterfüllung sich nicht auf den gesamten Vertrag auswirkt.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.11.2001
14 Sa 1192/01
NZA-RR 2002, 374