mono 29.09.2010 21:50
Nach einer im März 2004 verkündeten Entscheidung des 8. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) können Abweichungen der tatsächlichen Wohnfläche zu der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von mehr als 10% grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.
Hier kann rückwirkend die Miete um den prozentualen Anteil der Abweichung gemindert werden - will heißen: auch nach Auszug kann man diesen Anspruch noch geltend machen, solange er nicht verjährt ist.