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Keine Ausgleichspflicht bei Investitionen in das Haus der Schwiegereltern
Ein Ehepaar wohnte im Haus der Eltern des Ehemanns. In der Zeit von 1982 bis 1987 investierten beide Ehepartner ganz erhebliche Geldbeträge in das Anwesen. Unter anderem wurde eine neue Heizungsanlage eingebaut. 1997 kam es nach dem Scheitern der Ehe schließlich zur Trennung der Eheleute. Die Frau, die bei der Hausrenovierung ca. 20.000 DM aufgewendet hatte, verlangte diesen Betrag nunmehr von ihren Schwiegereltern zurück.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab. Ausschlaggebend war, dass zwischen der Ehefrau und Ihren Schwiegereltern keinerlei Vereinbarung über eine entsprechende Ausgleichspflicht bei einer Trennung getroffen wurde. Angesichts der langen Wohndauer des Ehepaars im Haus der Schwiegereltern sah es das Gericht auch nicht als unzumutbar an, dass die Ehefrau hinsichtlich der von ihr getätigten Investitionen nunmehr leer ausging. Ließe man bei einer lange Zeit intakten Ehe stets einen Ausgleich für gemachte Investitionen zu, würde dies eine genaue Ausrechnung aller gegenseitigen wirtschaftlichen Beträge herausfordern. Ein solches Hin- und Herrechnen nach dem Scheitern einer Ehe widerspricht jedoch deren Wesen.
Beschluss des OLG Hamm vom 09.10.2001
7 UF 213/01
MDR 2001, 1354