Susanne
Es stellt sich dann die Frage, ob der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluss auf die bestehenden Mängel hingewiesen hat und der Mieter mit Kenntnis den Vertrag geschlossen hat.
Hat der Vermieter z.B. mit Kenntnis der Mängel die Wohnung im Sommer vermietet, so ist es ggf. arglistige Täuschung, wenn der Vermieter die ihm bekannten Mängel verschwiegen hat.
Hat also der Mieter die Mängel bei Vertragsschluss gekannt???