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Keine Minderung trotz geringer Wohnfläche
In einem Mietvertrag über ein Reihenhaus wurde eine monatliche Miete von 1.090 DM (der Fall ereignete sich vor der Euroeinführung) vereinbart. Daneben wurde der handschriftliche Zusatz „ca. 13,67 DM/m2“ aufgenommen. Dies hätte einer Größe von 78 Quadratmetern entsprochen. Auf eine genaue Angabe der Wohnfläche wurde jedoch verzichtet. Später stellte der Mieter fest, dass die Wohnfläche gerade einmal 63 Quadratmeter betrug und verlangte eine entsprechende Reduzierung der Miete.
In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass bei erheblicher Abweichung (z. B. OLG Frankfurt 25 Prozent; OLG Karlsruhe 21,7 Prozent) ein Sachmangel gegeben ist. Dies setzt jedoch eine klare Vereinbarung einer Mindestwohnfläche im Vertrag voraus. Eine genaue Angabe zur Wohnfläche fehlte hier. Auch aus dem handschriftlichen Zusatz „ca. 13,67 DM/m2“ konnte nicht auf eine Zusicherung einer bestimmten Wohnfläche geschlossen werden. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er für die angegebene Größe und alle Folgen einer nachteiligen Abweichung garantiemäßig einstehen will. Daher durfte der Mieter trotz der erheblichen Wohnflächenabweichung von 19 Prozent den Mietzins nicht mindern.
Urteil des LG Gießen vom 08.10.2003
1 S 243/03
MDR 2004, 147