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Keine Verwendung des Tronc für Sachmittelkosten des Betriebsrats
Die Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank in Schleswig-Holstein. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. In der Spielbank besteht ein sog. Tronc, dem die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal zuzuführen sind. Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat im Jahr 2000 Büromaterial im Wert von 654,12 DM (= 329,84 Euro) zur Verfügung. Diesen Betrag entnahm sie dem Tronc. Dagegen hat sich der Betriebsrat mit dem vorliegenden Beschlußverfahren gewandt. Damit hatte er wie in den Vorinstanzen auch beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel aus dem Tronc zu finanzieren. Die dem Tronc zugeführten Mittel sind nach den Bestimmungen des Landesspielbankgesetzes für das Personal zu verwenden. Für die Beschaffung von Sachmitteln für den Betriebsrat können sie nicht eingesetzt werden.
BAG Beschluß vom 14. August 2002 - 7 ABR 29/01 - Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 17. Mai 2001 - 4 TaBV 45/00 -