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Kinderfreibetrag trotz fehlender Beantragung
Haben Eltern ihrer Einkommensteuererklärung die vollständig ausgefüllte „Anlage Kinder“ beigefügt, muss das Finanzamt den jährlichen Ausbildungsfreibetrag von derzeit 924 Euro auch dann berücksichtigen, wenn in der Steuererklärung der Teil zur Beantragung des Freibetrages versehentlich nicht ausgefüllt wurde. Eine nachträgliche Berücksichtigung des Kinderfreibetrages kann sogar verlangt werden, wenn die einmonatige Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid bereits abgelaufen ist.
Urteil des BFH vom 30.10.2003
III R 24/02
Pressemitteilung des BFH