Susanne
Ja, das ist der richtige Weg für eine berechtigte Forderung.
Falls der Vermieter das möchte:
Innerhalb von 29 Monaten summieren sich die 30.-€ auf 2 MM, dann kann der VM fristlos kündigen.
HanSolo
Ja, das ist der richtige Weg für eine berechtigte Forderung.
Falls der Vermieter das möchte:
Innerhalb von 29 Monaten summieren sich die 30.-€ auf 2 MM, dann kann der VM fristlos kündigen.[/quote:9dfcc]
da sehe ich jetzt keinen Vorteil. Der Mieter kann doch selbst im gerichtlichen Verfahren die rückständige Miete noch zahlen und so die Kündigung unwirksam machen.
Susanne
Stimmt, mit Zahlung der Rückstände kann die fristlose Kündigung aufgehoben werden, allerdings kündigt der schlaue Vermieter einerseits ausserordentlich fristlos und gleichzeitig noch "hilfsweise fristgerecht", dann muss der Mieter trotz Zahlung und Aufhebung doch fristgerecht ausziehen. Macht er das auch nicht folgt die Räumungsklage.
HanSolo
Stimmt, mit Zahlung der Rückstände kann die fristlose Kündigung aufgehoben werden, allerdings kündigt der schlaue Vermieter einerseits ausserordentlich fristlos und gleichzeitig noch "hilfsweise fristgerecht", dann muss der Mieter trotz Zahlung und Aufhebung doch fristgerecht ausziehen. Macht er das auch nicht folgt die Räumungsklage.[/quote:b05c7]
Wieso muss der Mieter dann trotzdem ausziehen? Ist nicht mit der Zahlung die Sache erledigt?
Susanne
Lesen bildet: habe ich doch im vorangegangenen Posting schon geschrieben.
Die Kündigung
Grund: 2 ausstehende MM, Kündigungsgrund nach BGB
ausserordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht
Bei Zahlung der Außenstände wird die ausserordentlich fristlose aufgehoben, aber nicht die fristgerechte Kündigung.
Oder anders: Du kündigst nur fristgerecht, dann dauert es zwar länger, bis er auszieht, aber eine Zahlung hebt diese Kündigung nicht auf.
Weil: die Aufhebung der fristlosen Kündigung durch Zahlung soll eine Obdachlosigkeit abwenden.