capo
Die Küche und das Laminat kannst Du mitnehmen, es sei denn, der VM bezahlt Dich. Die Tapeten sind futsch.
Wenn der VM verkaufen will, hast Du Vorkaufsrecht. Kauf Sie doch selbst..
Ansonsten kann man nur hoffen, dass Du die Erlaubnis zur Renovierung hattest. (Laminat; sonst muss das wieder raus)
Eigenbedarf: 3 Jahre nach der "Veräußerung"
Also die nächsten 3 Jahre kein Eigenbedarf! <!-- s --><!-- s -->
Gruß,
CAPO
Gast
Danke für die Antwort.
Habe in Bezug auf die 3jährige Sperrfrist gelesen, dass eine Voraussetzung hierfür ist:
"Die Umwandlung ist während Ihrer Mietzeit erfolgt, d.h. Sie sind also nicht in eine schon umgewandelte Eigentumswohnung eingezogen."
Was ist eine "umgewandelte Eigentumswohnung" ??
Hauseigentümer ist in meinem Fall auch Wohnungseingentümer, handelt es sich somit um eine Mietswohnung oder was macht eine Wohnung zur Eigentumswohnung bzw. Mietwohnung???????
Danke für Hilfe...
capo
Du wohnst doch zur miete. Dein Vermieter ist der Hauseigentümer und nicht nur der Wohnungseigentümer.
Das bedeutet, dass eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Dein Vermieter ist wahrscheinlich auch der Eigentümer des gesamten Hauses. Es gibt keine Teilungserklärung!
Somit ist das Haus nicht in verschiedene Eigentumsverhältnisse aufgeteilt.
Dein Vermieter könnte vor einer Umwandlung nur das gesamte Haus verkaufen (im Stück <!-- s --><!-- s --> ) verkaufen.
Somit muss eine Teilung erfolgt sein und du kannst 3 Jahre ruhig schlafen.
Capo
kalled
Du wohnst doch zur miete. Dein Vermieter ist der Hauseigentümer und nicht nur der Wohnungseigentümer.
[/quote:a83cc]
Das stimmt soweit.
Dein Vermieter ist wahrscheinlich auch der Eigentümer des gesamten Hauses. Es gibt keine Teilungserklärung!
[/quote:a83cc]
Das ist nicht ganz richtig. Meine Wohnung und das Haus haben den gleichen Eigentümer, und zwar meinen Vermieter, aber andere Wohnungen in dem Haus sind meines Wissens schon früher verkauft worden.
und du kannst 3 Jahre ruhig schlafen.
[/quote:a83cc]
Kann ich das? Bezieht sich die Teilung/Umwandlung auf meine Wohnung oder auf die erste Teilung im Haus?!
Gruß!
capo
Dann ist es wohl keine Umwandlung. Damit wohnst Du ja schon in einer gemieteten Eigentumswohnung. Damit hast Du nur Vorkaufsrecht. Für den Eigenbedarf gibt es dann meines Wissens nach keine Frist.
Capo
kalled
Habe auf der Seite mieterbund.de folgenden Textauszug gefunden:
Wer eine umgewandelte und vermietete Wohnung kauft, um dort selber einziehen zu können, braucht einen „langen Atem“. Der Wohnungskäufer muss nicht nur einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund haben und die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten. Vor allem muss er die gesetzlichen Kündigungssperrfristen einhalten. Die allgemeine Kündigungssperrfrist beträgt gemäß § 577a BGB drei Jahre und beginnt zu laufen, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.[/b:020a2] Während der nächsten drei Jahre darf dieser keine Kündigung mit der Begründung „Eigenbedarf“ oder „wirtschaftliche Verwertung“ aussprechen.
Auch wenn die Wohnung schon seit längerem umgewandelt ist, sie ist ja noch nicht verkauft und gehört z.Z. noch dem Hauseigentümer. Ich sehe das also so, dass die 3jährige Sperrfrist mit dem Grundbucheintrag dess neuen Eigentümers beginnt.
Oder ?!?!
capo
Wer eine umgewandelte und[/b:fd961] vermietete Wohnung kauft[/quote:fd961]
Die Sperrfrist läuft ab der Veräußerung. Der Mieter der während dieser Umwandlung in der Wohnung ist, hat die 3 jährige Sperrfrist.
Bei dir scheint die Umwandlung schon mehrere Eigentümer gesehen zu haben...
Die bist also in eine Wohnung eingezogen, an der bereits Eigentum begründet war. Dann ist die Kündigungsfrist nach BGB (3,6,9 Monate).
Capo