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Kraftfahrzeugsteuer: Trikes gelten als Pkw Druckansicht
Mit Entscheidung (Gerichtsbescheid) vom 5. März 2003 zur Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) Az. 4 K 1906/01 hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, wie Trikes zu besteuern sind.
Bei dem Trike des Klägers handelt es sich um ein offenes, dreirädriges Kraftfahrzeug, das einen Motorrad-Lenker und zwei Sitzplätze besitzt. Der (Otto)-Motor hat einen Hubraum von 1276 m³, das Fahrzeug erzielt bei einem Leergewicht von 530 kg eine Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h. Von der Verkehrsbehörde wurde das Trike als "sonstiges Fahrzeug" eingestuft.
Das Finanzamt sah das Trike als offenen Personenkraftwagen (PKW) an und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum sowie den Schadstoffwerten.
Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, Trikes seien eigenständige Fahrzeuge. Diese Einstufung nehme auch als Kraftfahrtbundesamt und der TÜV-Rheinland vor. Da TrikesMotorrädern ähnlicher als PKW seien, müssten sie - mit einer geringeren Kraftfahrzeugsteuer - entweder als Krafträder oder als sonstige Fahrzeuge (z.B. LKW oder Zugmaschinen) nach dem Gewicht versteuert werden.
Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Der entscheidende Senat führte zunächst aus, die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde habe weder eine kraftfahrzeugsteuerliche Bindungswirkung für das Finanzamt, noch lasse sie im Allgemeinen einen zuverlässigen Rückschluss auf die zutreffende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu. Vielmehr ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung u.a., dass Trikes allein der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge seien. Schon deswegen könnten sie nicht als "sonstige Fahrzeuge" angesehen werden. Der vorhandene Motorradlenker mache dreirädrige Kraftfahrzeuge auch nicht zu Motorrädern. Nach dem auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen zum Straßenverkehr ergebe sich, dass alle zweirädrigen Fahrzeuge (mit oder ohne Beiwagen) mit Antriebsmotor als Krafträder anzusehen seien. Allerdings könnten dreirädrige Fahrzeuge bei einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg Krafträdern gleichgestellt werden. Da im Streitfall ein Leergewicht von deutlich über 400 kg gegeben war, verblieb es nach einer weitergehenden Gesamtwürdigung bei der Einstufung als PKW.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.