sax
Hallo ,
letzte Woche kam es endlich zu einer Schadensbesichtigung !
Anwesend RA der Gegenseite , Hausverwalter sowie mein RA.
Überraschenderweise erklärte sich die Hausverwaltung bereit ,
die gesamte Einbauküche ,( mitgemietet , 34 Jahre alt )
zu erneuern, sowie die gesamte Küche neu zu streichen.
Die Gipswand wird allerdings nicht ausgetauscht ( Aussage des Labors :
Material sollte ausgetauscht werden da kontaminiert ) und die unzähligen
schwarzen Flecken auf der Gipswand sowie der Wand vor dem Abwasserkanal werden vom Malerbetrieb " behandelt " !?
Auf meine Bitte keine Funghizid-haltigen Mittel zu verwenden ,
hiess es , " wir lassen uns nichts vorschreiben " !!
Auch mein Hinweis auf den " Schimmelpilzleitfaden des Bundesumweltamtes " wurde ignoriert . ( wörtlich : Unsinn )
Die gesamten Arbeiten werden allerdings nur ausgeführt wenn ich zusichere , später "keine" erneute Raumluft - Messung ( MVOC )
durchführen zu lassen !!
Ansonsten wird rein garnichts unternommen ich ich soll alles vor
Gericht einklagen !!
Mein RA rät mir zur Annahme des Angebotes.
Vielleicht bekomme ich ja diesmal eine Antwort.
Freundliche Grüsse
Sax
Susanne
Eine fantastische Begründung für eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung. Da Sie bisher noch nicht ausgezogen sind, haben Sie es wohl nicht ander verdient.... <!-- s:? --><!-- s:? -->
Gast
Auch hier muss man wieder sagen : " Idiotische Antwort " !!!
Eine " Verhaltenstherapie " ist dringend zu empfehlen .
Susanne
Offensichtlich das Eingangsposting nicht gelesen, daher hier für Gast nochmal in der Zusammenfassung, damit er auch folgen kann:
Da lässt ein Mieter, der starke gesundheitliche Probleme hat, durch einen Gutachter seine Wohnung untersuchen und bekommt schwarz auf weiss, dass seine Probleme durch eine Schadstoffbelastung der Wohnung hervorgerufen werden.
Anstatt auszuziehen, mit den besten Chancen einer fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung, überlegt er jetzt noch, ein bischen rumzuklagen.
Da wehrt sich der gesunden Menschenverstand, offenbar der von "Gast" nicht.. <!-- s --><!-- s --> ...viel Ahnung von Verhaltenstherapie vorgeben aber seine eigene hat wohl nicht angeschlagen..... <!-- s --><!-- s -->
volker*
Hallo sax,
dein Anwalt scheint eine der ganz großen Leuchten zu sein oder hat er seine Wohnung auch bei dem 100 000 qm-Vermieter gemietet.
Das Angebot ist nicht annehmbar. Mit der Annahme verlierst du auch evtl. Schadenersatzansprüche.
Kündige wegen Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nach § 543 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich mit gesetzlicher Frist.
Stelle sämtliche Mietzahlungen ab sofort ein und such dir eine neue Wohnung und einen neuen Anwalt. Mit dem eine Erstbesprechung vereinbaren und dann erst ein Mandat erteilen, wenn er auch bereit ist, ggf. Schadenersatz gegen seinen Anwaltskollegen einzuklagen.
Mit den ärztlichen Gutachten in der Hinterhand kannst du eigentlich nur gewinnen, wenn der Vermieter klagt.
Als Schadenersatz kannst du nach meiner Ansicht auch die Umzugskosten und Maklerkosten der neuen Wohnung verlangen.
Viel Erfolg
Volker
Gast
Hallo,
egal ob du klagen willst oder nicht, aber mach daß Du da rauskommst.
Die angebotenen Erneuerungen werden Dir nicht viel nützen.
So wie Du den gesamten Zustand des Hauses beschreibst, hilft dort wohl nur eine Sanierung von Grund auf oder einfacher: die Abrißbirne.
Auf jeden Fall wirst Du höchstwahrscheinlich, wenn Du in eine neue Wohnung ziehst, eine wundersame Heilung erfahren. Alle gesundheitlichen Probleme sind binnen zwei Wochen weg. Das ist ein Umzug allemal wert!
Es sind nicht nur die Schimmelsporen, die krank machen, sondern auch die Schimmeldämpfe, die durch den oberflächlich nicht sichtbaren Schimmel entstehen. Und der sitzt in den Wänden und ist nur durch eine anständige Außenisolierung und nicht durch eh schon verschimmelte Regipsplatten zu bekämpfen.
Viele Grüße
LEAZOE
Aspergillus
Hallo Sax,
das ist ja eine geradezu unglaubliche Geschichte. Mein Rat als Nicht-Jurist und Laie:
Grundsätzlich hast du nach §535 (1) Satz 1 BGB einen Anspruch auf dauerhafte und grundlegende Beseitigung[/u:394e2] des Schimmelbefalls (kein Flickwerk, kein optisches Kaschieren!). Nach vorheriger Mängelanzeige (§536c (2) BGB), in der du deinen Vermieter bittest (schriftlich) den Mangel an der Mietsache (Schimmelpilzbefall in ...) bis zum ... zu beseitigen, hat der Vermieter die Pflicht diesen Mängel zeitnah (max. 14 Tg.) abzustellen. Bei schuldhafter Verzögerung hast du einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §536a BGB.
Umfang des Schadensersatzes:
Kosten der Rechtsverteidigung (Gutachten)
Mangelfolgekosten (z.B. Ersatz auf Grund verschimmelter Kleidung, Möbel etc.)[/list:u:394e2]
Hiervon abgesehen hast du wegen Unzumutbarkeit und vorliegender Gesundheitsgefährdung nach §§543 (1), 569 (1) BGB einen Grund zur fristlosen Kündigung.
Wechsel den Anwalt und suche dir einen Anwalt für Mietrecht!!
Hinweis:[/u:394e2] Mein Rat ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Diese ist ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten.
Viel Erfolg, Aspergillus
sax
Hallo ,
hier die Antwort meines RA ( bezieht sich auf den Beitrag eines Teilnehmers im Schimmelpilz Forum )
Ausziehen + Anwaltswechsel ist für mich aus finianzellen + gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich !!
Vielen Dank an " alle " für Eure Beiträge.
Sehr geehrter Herr ........
ich weiß nicht, ob man eine vergleichsweise Regelung als „suspekt“ bezeichnen kann. Ich bitte Sie aber zu bedenken, dass ein Vergleich immer ein Nachgeben beider Seiten bedeutet. Und natürlich ist es die Intention Ihres Vermieters Sie durch die Renovierung der Küche erst einmal zufrieden zustellen, um dann von Ihnen in Ruhe gelassen zu werden. Dafür werden Ihnen sämtliche von Ihnen beanstandeten Mängel (mit Ausnahme einer komplett neuen Küchenwand) behoben und das noch in relativ kurzer Zeit. Dies ist das Nachgeben der Gegenseite. Ihr Nachgeben besteht darin, eben nicht auf dem Austausch einer kompletten Wand zu bestehen.
Im Übrigen möchte ich Ihnen auch noch einmal den Vorzug einer solchen Regelung erklären, den der Autor unten natürlich völlig außer Acht lässt. Die einzige Alternative zu dem oben genannten Vergleich, ist nämlich die eines Rechtsstreits mit Ihrem Vermieter. Aufgrund Ihrer Erfahrung mit der Prozesstaktik der Gegenseite muss ich Ihnen die aus einem solchen Rechtsstreit resultierenden Nachteile sicher nicht alle einzeln aufzählen. Trotzdem seien hier die wesentlichen Punkte noch einmal erwähnt:
Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde von vorneherein gut ein Jahr dauern. Dies nur für das erstinstanzliche Verfahren. Sollte danach die Berufung zugelassen werden und diese von einer der Parteien eingelegt werden, würde dies noch einmal zu einer Verdopplung der Zeit führen. Dabei ist noch nicht eingerechnet, dass die Einholung von Sachverständigengutachten (um die wir wohl nicht herumkommen werden) den Rechtsstreit noch weiter verzögern würde. Während dieser ganzen Zeit würde Ihre Wohnung in dem jetzigen Zustand ohne jegliche Veränderung bleiben.
Darüber hinaus wäre bei einem Rechtsstreit noch nicht einmal gewährleistet, dass Sie in vollem Umfang Recht bekommen, sprich das Gericht zu dem Urteil kommt, dass tatsächlich die behaupteten Schäden vorliegen, diese auch alleine von Ihrem Vermieter verursacht worden sind und es sich auch tatsächlich um Schäden handelt, die Ihr Vermieter zu beseitigen hat. Gerade in diesem Zusammenhang weise ich nochmals auf das vergangene Verhalten Ihres Vermieters in Rechtsstreitigkeiten hin. Die Argumentation der Gegenseite liegt doch auf der Hand, dass diese behaupten wird, Sie alleine seien für die Schäden, so sie denn überhaupt vorliegen verantwortlich.
Letztendlich ist es natürlich Ihre Entscheidung wie hier weiter vorgegangen werden soll, trotzdem bitte ich Sie, bei Ihren Überlegungen das oben Gesagte nicht außer Acht zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M.
- Rechtsanwalt -
volker*
Hallo sax,
ich weiß nicht, ob man eine vergleichsweise Regelung als „suspekt“ bezeichnen kann. Ich bitte Sie aber zu bedenken, dass ein Vergleich immer ein Nachgeben beider Seiten bedeutet. Und natürlich ist es die Intention Ihres Vermieters Sie durch die Renovierung der Küche erst einmal zufrieden zustellen, um dann von Ihnen in Ruhe gelassen zu werden. Dafür werden Ihnen sämtliche von Ihnen beanstandeten Mängel (mit Ausnahme einer komplett neuen Küchenwand) behoben und das noch in relativ kurzer Zeit. Dies ist das Nachgeben der Gegenseite. Ihr Nachgeben besteht darin, eben nicht auf dem Austausch einer kompletten Wand zu bestehen. [/quote:1ce2b]
Womit der Anwalt ein Nachgeben deinerseits begründet, ist nicht ganz nachzuvollziehen. Wenn es Mängel gibt, besteht ein Mietminderungsanspruch. Egal wie lange die Mangelbehebung letztlich dauert.
Wenn der Mangel "Schimmel" eine Gesundheitsgefährdung darstellt, kann nach § 569 BGB außerordentlich fristlos gekündigt werden. Mit Anspruch auf Ersatz aller Folgeschäden, die sich aus dieser Kündigung ergeben.
Im Übrigen möchte ich Ihnen auch noch einmal den Vorzug einer solchen Regelung erklären, den der Autor unten natürlich völlig außer Acht lässt. Die einzige Alternative zu dem oben genannten Vergleich, ist nämlich die eines Rechtsstreits mit Ihrem Vermieter. Aufgrund Ihrer Erfahrung mit der Prozesstaktik der Gegenseite muss ich Ihnen die aus einem solchen Rechtsstreit resultierenden Nachteile sicher nicht alle einzeln aufzählen. Trotzdem seien hier die wesentlichen Punkte noch einmal erwähnt:
Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde von vorneherein gut ein Jahr dauern. Dies nur für das erstinstanzliche Verfahren. Sollte danach die Berufung zugelassen werden und diese von einer der Parteien eingelegt werden, würde dies noch einmal zu einer Verdopplung der Zeit führen. Dabei ist noch nicht eingerechnet, dass die Einholung von Sachverständigengutachten (um die wir wohl nicht herumkommen werden) den Rechtsstreit noch weiter verzögern würde. Während dieser ganzen Zeit würde Ihre Wohnung in dem jetzigen Zustand ohne jegliche Veränderung bleiben. [/quote:1ce2b]
Die Einholung des Sachverständigengutachtens wird das Gericht anordnen. Ein vorher eingeholtes Gutachten wird der Richter nicht anerkennen. Dieses wäre rausgeworfenes Geld.
Darüber hinaus wäre bei einem Rechtsstreit noch nicht einmal gewährleistet, dass Sie in vollem Umfang Recht bekommen, sprich das Gericht zu dem Urteil kommt, dass tatsächlich die behaupteten Schäden vorliegen, diese auch alleine von Ihrem Vermieter verursacht worden sind und es sich auch tatsächlich um Schäden handelt, die Ihr Vermieter zu beseitigen hat. Gerade in diesem Zusammenhang weise ich nochmals auf das vergangene Verhalten Ihres Vermieters in Rechtsstreitigkeiten hin. Die Argumentation der Gegenseite liegt doch auf der Hand, dass diese behaupten wird, Sie alleine seien für die Schäden, so sie denn überhaupt vorliegen verantwortlich. [/quote:1ce2b]
Die Gegenseite muss nach meiner Kenntnis beweisen, dass die Mängel (der Schimmel) vom Mieter verursacht worden ist. Nicht nur behaupten, sondern beweisen. Dazu wird dann auch der Sachverständige ein Gutachten erstellen. Wenn der Zustand des Hauses tatsächlich so ist, wie von dir beschrieben, wird der Vermieter Probleme mit dem § 535 BGB haben. Danach ist die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Letztendlich ist es natürlich Ihre Entscheidung wie hier weiter vorgegangen werden soll, trotzdem bitte ich Sie, bei Ihren Überlegungen das oben Gesagte nicht außer Acht zu lassen. [/quote:1ce2b]
Damit hat der Anwalt Recht.
Viele Grüße
Volker
Aspergillus
Wir wollen doch hier keine Spielchen treiben, oder?
Auf Grund der mikrobiol. nachgewiesenen Schimmelpilzarten Aspergillus niger und der extremen Chaetomium spp. Belastung ( 65%) ist Ihr Vorgehen für mich nicht nachvollziehbar.
Die Arten Aspergillus niger und Chaetomium spp. (65%!) sind der Gefährdungsklasse A zuzuordnen, d.h. diese Pilzarten sind toxisch und dürfen in einem Wohnraum nicht[/u:404c9] auftreten!!! Für Penicillium sp
gilt: Pilz ist bei langer Expositionszeit gesundheitsgefährdend, d.h. allergisierend oder pathogen[/b:404c9].
Die Schimmelpilzart des Aspergillus niger kann Mykosen hervorrufen (Pilzwachstum am oder im menschlichen Wirt). Es werden die inneren Organe wie Herz, Leber und Niere befallen. Darüber hinaus bewirken Aspergillus- und Penicillium-Arten eine Lungenschädigung (Allergische Alveolitis).
sax
Hallo Aspergillus ,
es is nicht von mir nicht beabsichtigt irgendwelche " Spielchen " zu betreiben !!
Die Gesundheitsgefährdung , insbesondere durch Chaetomium ist " mir "spätestens seit Januar ( bin ich auf " Enius " gestossen ) bekannt ,
nur manch anderen , wie mein RA bzw. gegnerischer RA , Hausverwalter
" nicht !! " Im Gegenteil - wird von " allen " Beteiligten verharmlost
( bischen Schimmel usw. ) und nicht ernst genommen !
Die Hausverwaltung arbeitet mit sehr harten Bandagen , was ich in den letzten Jahrzehnten selbst - und auch bei anderen ( ehemaligen ) Mietern
miterlebt habe !! ( z. B. gekaufte Zeugen............ )
Mir wird leider nichts anderes übrig bleiben als das Angebot der HV
anzunehmen und zu hoffen , das es mit mir wieder aufwärts geht !
Freundliche Grüsse
sax
volker*
Hallo sax,
Mir wird leider nichts anderes übrig bleiben als das Angebot der HV
anzunehmen und zu hoffen , das es mit mir wieder aufwärts geht !
[/quote:7d716]
Deine Hoffnung wird sich nicht erfüllen.
Trotzdem "gute Hoffnung".
Viele Grüße
Volker