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Kündigung bei Gewerberaum
Die Kündigungsfrist des § 565 I a BGB - Kündigung des Mietverhältnisses am 3. Werktag eines Vierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres - gilt auch im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nach § bei abgelehnter Untervermietung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000, Aktenzeichen: 10 U 49/99.