Tomraid
Hallo Hamos,
hier habe ich keine kurze Info für dich:
Was nicht zu den Betriebskosten gehört:
Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung gehören nicht zu den Kosten, die der Vermieter als Betriebskosten auf die MieterInnen umlegen kann.
Wartungs- und Reinigungsarbeiten hingegen sind umlagefägie Kosten.
Besteht z.B. ein Vollwartungsvertrag für einen Aufzug, so ist der Reparaturanteil aus den Kosten herauszurechnen, denn nur die Wartungskosten dürfen auf die Mieter/innen umgelegt werden, während die Reparaturkosten zu den Instandhaltungskosten gehören, die vom Vermieter zu tragen sind.
Ebenso darf nur der Teil der Hauswartskosten umgelegt werden, der nicht Reparaturen, Instandhaltungen oder Verwaltungsaufgaben betrifft (z.B. Kontroll- und Aufsichtsaufgaben). Leistet der Hauswart im Übrigen für seinen Lohn bestimmte Arbeiten, die unter andere Kostenarten fallen, wie Hausreinigung oder Gartenpflege, dürfen deren Kosten nicht noch einmal unter diesen Kostenarten umgelegt werden.
Die Kosten müssen laufend entstehen. In einzelnen Fällen bedeutet das jedoch nicht, dass sie jährlich anfallen. Beispiel: Die Kosten für das Reinigen oder Austauschen von Sand für einen Spielkasten , der zum Grundstück gehört, stellen Betriebskosten dar, auch wenn diese Arbeit nur alle drei Jahre geleistet wird.
Die Kosten des Nachbefüllens ist eine Instandhaltungsrechnung und daher von dir nicht zu tragen.
Unter Wartung versteht man das Kontrolieren der Anschlüsse etc. und muß in der Rechnung auch als Wartung gekennzeichnet sein. Fordere mal ne Kopie an <!-- s --><!-- s -->
Weiterhin sind die Kosten für die Sach- und Haftpflicht des Gebäude von den Mieter zu tragen. Auch hier würde ich mal die Rechnungen in Kopie einfordern.
MfG
hamos
hallo Tomraid,
vielen dank für deine info!!!
ich werde bei meinem vermieter anrufen und ihn darauf aufmerksam machen. wenn er keine anstanden macht dieses zu ändern (wovon ich leider ausgehe!) werde ich kopien von den entsprechenden positionen verlangen.
wie soll ich dann vorgehen?
mfg