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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kündigung durch GmbH-Geschäftsführer mit Berechtigung zur Gesamtvertretung

Der klagende Arbeitnehmer war bei der verklagten arbeitgebenden GmbH als Straßenfeger angestellt. Nachdem er sich abfällig über einen Vorgesetzten geäußert hatte, wurde ihm durch einen Geschäftsführer fristlos gekündigt. Der kündigende Geschäftsführer war nur zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH berechtigt. Der Arbeitnehmer widersprach der Kündigung weil der kündigende Geschäftsführer ohne Vollmacht des zweiten Geschäftsführers gehandelt habe. Die Geschäftsführer verwiesen hingegen auf ein vor Ausspruch der Kündigung am Informationsbrett ausgehängtes Schreiben. Nach diesem, nur vom kündigenden Geschäftsführer unterzeichneten Schriftstück durften alle Geschäftsführer allein und ohne weitere Vollmacht Arbeitsverhältnisse kündigen.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied die Klage zu Gunsten des Arbeitnehmers, denn die Kündigung ist gem. § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Der klagende Arbeitnehmer hatte die Kündigung zu Recht zurückgewiesen, denn § 174 BGB ist auf die Gesamtvertretung entsprechend anzuwenden. Die verklagte GmbH kann sich nicht auf § 174 Satz 2 BGB berufen, wonach eine Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Bevollmächtigende den Erklärungsempfänger, d.h. hier den gekündigten Arbeitnehmer, von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Es reicht nicht aus, wenn der Bevollmächtigte selbst den Erklärungsempfänger in Kenntnis setzt, wie dies hier dadurch geschehen ist, dass der kündigende Gesellschafter ein Informationsschreiben mit seiner Unterschrift aushängte. Zudem wurde der gekündigte Arbeitnehmer nicht gem. den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB von der Alleinvertretungsbefugnis in Kenntnis gesetzt. Hierfür ist eine unmittelbar an den Erklärungsempfänger gerichtete Erklärung erforderlich. Ein Aushang reicht hierfür nicht aus, denn es ist nicht üblich Vollmachtsurkunden öffentlich auszuhängen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.5.2002, AZ.: 2 AZR 730/00

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