Susanne
Der Mieter muss keinen Kündigungsgrund angeben. Die Kündigung bedarf der Schriftform, ein Fax ist daher nicht gültig.
Da die Kündigung sog. "empfangsbedürftig" ist, muss ggf. im Zweifelsfall die Zustellung gerichtsbeweisbar erfolgen.
Das geht:
per Einwurfeinschreiben
pers. in den Briefkasten, mit einem Zeugen, der den Inhalt kennt
pers. Übergabe, mit einem Zeugen, der den Inhalt kennt
Zustellung per Gerichtsvollzieher (Ist m.W. nur unwesentlich teurer als ein Einschreiben)
Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats beim VM eingegangen sein, um diesen Monat noch zu umfassen.
Bei einer 3 monatigen Kündigungsfrist wäre demnach der nächstliegende Zeitpunkt eine Kündigung zu Ende Juli 2006, die bis Donnerstag, den 4. Mai (3. Werktag) beim VM sein muss.
MeierHans 15.11.2016 07:43
Die Kündigung sollte immer schriftlich sein. Auch in der Schweiz ist dies so.