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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe heute folgendes Schreiben von meinem Vermieter bekommen:

Sehr geehrter Frau ...
hiermit mache ich Sie darauf aufmerksam, daß nach $573a des BGB kein Kündigungsgrund benötigt wird, es erhöht sich dabei die Kündigungsfrist um 3 Monate zu der vereinbarten Kündigungsfrist. D. h. meine Kündigung vom 2.11.03 bleibt bestehen, das Mietverhältnis des möblierten Zimmers in .... endet so zum 30.04.04.

In der Kündigung vom November standen weder ein Grund noch irgendnein Paragraf drin. Kann er jetzt einfach ankommen und diese nachträglich anbringen oder muss er mir neu Kündigen? Sprich das ich ab der nächsten Kündigung bzw. ab diesem schreiben hier 6 Monate habe.

~edit~

er hat mir das recht eingeräumt bis zum 16.2. widerspruch einzulegen. Ist die Kündigung dann trotzdem gültig, wenn ich bis dahin keinen Widerspruch einlege?
Stichwörter: §573a + kündigung

3 Kommentare zu „Kündigung nach §573a”

Gast Experte!

Hallo Koaly,

ich hab Dir mal den § rausgesucht, trifft das zu? Nr. 3 - Gründe müssen Angegeben werden, sonst ist die Kündigung nichtig.

§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.


(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

koaly

im 1. Kündigungsschreiben vom November stand nur das er mir fristgerecht zum 1.2 kündigt und ich die wohnung in ordentlichem zustand zu übergeben hab.

Er wieß darin Weder einen Grund noch den Paragrafen an. ES stand nichts außer das er kündigt. Und nachträglich entstanden... es ist immer noch die gleiche Situation wie vorher. Außer das er wohl den $573a irgendwo gefunden hat. Aber der existierte ja schon vorher und er hätte sich auch vorher schlau machen können oder?

~edit~

erkündigt mir auch nicht nach $573 sondern $573a ... wo nach er kündigen kann ohne grund, wenn er mit mir im gleichen Haus wohnt und in dem Haus nur 2 Wohnungen existieren. Das tut es aber nicht, da auch seine Eltern hier wohnen.

Außerdem geht meine Frage darin ob er ein ungültiges Kündigungsschreiben plötzlich gültig machen kann, in dem er mir den grund für die damalige Kündigung einfach 3 Monate später nennt und sagt, das die ersten 3 monate der 6 monatsfrist vorbei sind.

Gast Experte!

Hallo.
Die Kündigung geht soweit klar, das er Dir lt . § 573 ohne Angaben von Gründen kündigen kann, er muß aber angeben das er sich auf diesen Paragraphen beruft und extra nochmal schreiben das er sich auf sein Sonderkündigungsrecht beruft.
Macht er dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam.
Erst wenn er Dir die so mitgeteilt hat ( schriftlich versteht sich ) beginnt diese Frist von 6 Monaten - 3 Monate normale Kündigungsfrist, zuzüglich Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten - ordentlich zu laufen. Nachträgliche Brife zählen nicht in die Frist mit hinein. Er hat seine Frist verwirkt, weil er sich nicht klar und ausreichend ausgedrückt hat.
Erst mit zustellung des neuen - korrekten - Schreibens beginnt die Frist.
Dieses Sonderkündigungsrecht hat er aber nur dann wenn der Vermieter und die zu kündigende Partei alleine im Haus wohnen. Haben die Eltern deines Vermieters im Haus eine separate Wohnung, so kann er dieses Gesetz nicht für sich nutzen.
Liebe Grüße, Steffi
PS: Dies alles sind Aussagen unseres Anwaltes, wir haben das gleiche Problem mit dem Sonderkündigungsrecht.

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