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Erstattet der Mieter gegen den Vermieter leichtfertig Strafanzeige wegen Betrug und verbirgt sich dahinter ein Rechenfehler bei der Mietberechnung, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung durch den Vermieter. (BVerfG, Az. 1 BvR 1372/01, aus: NZM 2002, S. 61) <br />
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Hat der Mieter aus geringfügigem Anlass gegenüber dem Vermieter oder seiner Hausverwaltung unangemessen übermäßig reagiert (hier: wegen unterschiedlicher Ansichten fegte der Mieter rücksichtslos Akten und geordnete Unterlagen vom Schreibtisch), ist eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt. (LG Berlin, Urteil vom 10.02.2000, aus: GE 2000, S. 539)<br />
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Wird der Hausfrieden durch Lärm, Beleidigungen und Randalismus derart gestört, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnis unzumutbar ist, kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. Dass diese Vorfälle aus einer schweren Erkrankung des Mieter resultieren und somit Verschulden ausschließen, hat mit der Unzumutbarkeit nichts zu tun und macht die Kündigung nicht unwirksam. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 207 C 151/03, aus: MM 12/03)<br />
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Kündigung wegen Verstoß gegen die Hausordnung <br />
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siehe: Kündigung wegen Geruchsbelästigung <br />
siehe auch: Kündigung wegen Unzumutbarkeit<br />
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Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung <br />
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Den Wohnungsmieter einer Eigentumswohnung kündigen wegen wirtschaftlicher Höherverwertung ist nicht zulässig - auch, wenn die unbewohnte Eigentumswohnung einen fast doppelt hohen Verkaufserlös erbringen würde; denn bessere Verkaufsmöglichkeit ist kein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund. (LG Hamburg, Az. 334 S 37/00, aus: NZM 2001, S. 1029) <br />
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Kündigung wegen Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne des § 543 BGB. (OLG Dresden, Az. 5 U 1270/02, aus: NZM 2003, S. 356)<br />
Stichwörter: kündigung + unzumutbarkeit

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