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Kündigung wegen Mängeln

Der Mieter kann nur fristlos wegen Mängeln an der Mietsache kündigen, wenn vorher der Vermieter eindeutig mit Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde. (LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus: GE 18/98, S. 1151)

Der Mieter kann nicht fristlos kündigen, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht von der Mietsache, sondern von Dritten, z. B. unbekannten Straftätern ausgeht. (LG Berlin, Az. 34 O 144/99, aus: GE 21/99, S. 1426)
Fall: ein Gewerbemieter wurde von Unbekannten (vermutlich Drogenhändlern) angegriffen und mit dem Tode bedroht, wenn er nicht mit ihnen "zusammenarbeiten" würde. Die eingeschaltete Polizei konnte die Straftäter nicht ermitteln, so dass der Gewerbemieter sein Geschäft geschlossen und aufgegeben hat. Das Gericht sah hierin keinen Grund für den Mieter, das Mietverhältnis fristlos kündigen zu dürfen.

Haben Mieter und Vermieter jahrelang über einen erheblichen Mangel der Mietsache miteinander gestritten, der Vermieter sogar anfänglich Mangelbeseitigung zugesagt, so hat der Mieter sein Kündigungsrecht nicht verwirkt und kann auch nach Jahren wegen dieses Mangels noch kündigen. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/00, aus: WM 9/01, S. 446)
Stichwörter: mängeln + wegen + kündigung

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