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Übergabe-Einschreiben nicht abgeholt: Was jetzt aus Ihrer Frist wird
Richtig Pech hatte ein Düsseldorfer Vermieter mit seiner Kündigungsfrist. Sein Mieter wollte raus aus dem Vertrag. Das teilte der Mieter dem Verwalter des Vermieters Mitte September mit. "Dann müssen Sie schriftlich kündigen", klärte der Verwalter den Mieter auf.
Daraufhin gab der Mieter sein Kündigungsschreiben am 26.9. als Einschreibe-Übergabesendung zur Post. Der Vermieter holte das Kündigungsschreiben erst am 1.10. bei der Post ab. Nach den gesetzlichen Fristen hatte der Mieter eigentlich pünktlich gekündigt.
Vermieter und Mieter hatten aber vereinbart, dass die Kündigung bis zum Monatsende eingegangen sein müsste. Deshalb war der Eingang am 1.10. eigentlich ein Tag zu spät, um noch als rechtzeitige Kündigung durchzugehen.
Denken Sie daran: Erst mit der Abholung gilt Ihr Schreiben als zugestellt
Den Mieter ärgerte das! Er musste deswegen noch einen Monat länger Miete zahlen und fühlte sich übers Ohr gehauen. Tatsache war aber: Der Vermieter kam überraschend ins Krankenhaus und konnte das Einschreiben nicht früher von der Post abholen.
Rechtlich gesehen ist es so: Das Übergabe-Einschreiben gilt erst dann als zugegangen, wenn es von der Post abgeholt wird und der Adressat damit vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es reicht also noch nicht, wenn lediglich der Postbenachrichtigungsschein rechtzeitig in Ihrem oder dem Mieterbriefkasten landet!
Versäumnisse des Verwalters werden Ihnen zugerechnet
Damit hätte der Mieter eigentlich zu spät gekündigt. So wäre es jedenfalls gewesen, wenn der der Mieter nicht schon im Vorfeld mündlich dem Verwalter seine Kündigungsabsicht erklärt hätte. Ab diesem Zeitpunkt mussten nämlich Vermieter und Verwalter damit rechnen, dass bald eine Kündigung kommt.
Dementsprechend müsste der Vermieter seine Büroorganisation so einrichten, dass er unverzüglich seine Post beim Postamt abholt.
Wird der Verwalter plötzlich krank, ändert sich daran nichts: Dann müssen beide eben für eine Vertretung sorgen, denn selbst die Krankheit des Verwalters fällt eindeutig in die Risikosphäre des Vermieters. Damit galt die Kündigung des Mieters noch als rechtzeitig zugegangen!
Der Vermieter-Tipp:
Bei einem Übergabe-Einschreiben riskieren Sie, dass Ihr Mieter den Zugang vereitelt. Solche Schreiben gelten nämlich erst mit der Abholung als zugegangen.
Vereitelt Ihr Mieter den Zugang böswillig, müssen Sie ihm das erst einmal nachweisen können! Deshalb ist immer da, wo es geht, die persönliche Zustellung per Bote vorzuziehen.