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Kündigung wegen Temperatur
Liegen im Gewerberaum zu den geschäftsüblichen Zeiten die Raumtemperaturen während eines durchschnittlichen Sommers zwischen 31,9° und 41,8° Celsius, kann der Gewerbemieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Denn gemäß Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 dürfen die Raumtemperaturen 26° nicht überschreiten. Ist das über einen längeren Zeitraum und in beträchtlichem Maße der Fall, liegt eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter vor und rechtfertigt nach § 578 Abs. II und § 569 Abs. I BGB (neu) die fristlose Kündigung. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 194/96, aus: ZMR 1998, S. 622)
Anmerkung: Die Arbeitsschutzrichtlinie ergänzt § 6 Abs. 1 und 3 der Arbeitsstättenverordnung und nennt konkrete Mindest- und Höchsttemperaturen für verschiedene Raumarten und orientiert sich dabei an den Grenzwerten der DIN-Norm 1946 Teil 2:
Außentemperatur Zulässige Raumtemperatur
bis 26° C 22° - 25° C
bis 29° C 23° - 26° C
bis 32° C 24° - 27° C
Wird im Gewerberaum im Sommer bei Außentemperaturen von 32 ° Celsius eine Raumtemperatur von über 26° C erreicht, liegt ein Mietmangel vor, der aufgrund der Gesundheitsgefährdung
eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gemäß § rechtfertigt. (OLG Naumburg, Az. 9 U 82/01)
Fall: In einem Drogerie- und Parfümeriegeschäft wurden an 31 Sommertagen im August und September 2002 bei 32 ° Außentemperatur in einigen Räumen 26 ° Innentemperatur erreicht, die auch nicht so schnell absank, als es draußen nur 22 ° warm war.