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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
In einem Mietvertrag von 2003 sind folgende Renovierungsklauseln enthalten. Wir bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieser Klauseln und bevor wir uns mit diesem Thema an einen Anwalt wenden, wollten wir mal hier fragen:

1. Renovierungsklausel im Mietvertrag

-- Zitat ----------------------------------------------------------
§9 Übergabe, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjektes

1. Der Vermieter übergibt die Mieträume in folgendem mit dem Mieter
vereinbarten Zustand:

renoviert

ein Übergabeprotokoll wird erstellt.

2. Während der Dauer des Mietverhältnisses nimmt der Mieter die
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vor. In der Regel sind
diese nach folgendem Fristenplan erforderlich:

in Küche, Bade- und Duschräumen - alle 3 Jahre;
in Wohn- Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 5 Jahre;
in sonstigen (Neben)räumen - alle 7 Jahre;

Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des
Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem
Zeitpunkt von dem Mieter durchgeführt worden sind, von diesem
Zeitpunk an.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der
Türen, Fenster, Fußleisten und Heizkörper.

Bei der Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe
weiß vereinbart.

Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.

3. Dem Mieter obliegt die sachgerechte Pflege des Fußbodens.
Teppichböden sind mindestens einmal pro Jahr und bei Auszug des
Mieters fachgerecht zu reinigen.

4. Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den seinem
häufigen Zugriff ausgesetzten Einrichtungen des Mietobjektes
wie z.B.: Heizthermen, WC-Anlagen, Wasch- und Abflußbecken,
und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenstern,
Türverschlüssen und Rolläden usw. bis zu einem Betrag von
80,- EURO im Einzelfall, jährlich bis zu einem Höchstbetrag
von 8% der Jahres-Netto-Kaltmiete, zu tragen.
-- Zitat ende -----------------------------------------------------

2. Renovierungsklausel in der zum Mietvertrag gehörenden Zusatzvereinbarung:

-- Zitat ----------------------------------------------------------
§28 Zusatzvereinbarung

1. Der Mieter übernimmt die frisch renovierte Wohnung und hat diese
bei Beendigung des Mietverhältnisses im erneuerten, renovierten
Zustand, sach- und fachgerecht durch eine Malerfirma, nach den
Regeln der V.O.B., in Raufaser weiß, wieder zu übergeben."
-- Zitat ende -----------------------------------------------------


Was ist davon zu halten? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass sowohl Renovierung nach Fristen (§9) und Abschlussrenovierung (§27) in Kombination nicht zulässig sei und derartige Klauseln daher nichtig sind ... stimmt das?

1 Kommentar zu „Fragwürdige Renovierungsklauseln”

Susanne Experte!

Da liegst Du richtig!
Die Fristenklausel ist ok, nur durch die Endklausel wird die gesamte Klausel nichtig, denn: Muss der Mieter bei Auszug immer renovieren, ist diese Klausel nichtig.
Schon gar nicht kann der Mieter verpflichtet werden, eine Malerfirma zu beauftragen! Weiterhin kann der VM auch nicht verlangen, dass in Rauhfaser tapeziert wird und weiss schon mal gar nicht.
...und sein VOB kann er sich in die Haare schmieren.

Die Kleinreparaturklausel ist doppelt Begrenzt und damit wirksam.

Trotzdem würde ich bezüglich der Schönheitsreparaturen dem Vermieter einen Brief vom RA zukommen lassen, aber erst, wenn Du ausziehen willst!!!

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