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Kündigung wegen verweigerten Zutritts zur Wohnung
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und Kaufinteressenten bzw. eventuellen Nachmietern die Besichtigung der Wohnung zu gestatten. Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung sind jedoch stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
So kann sich nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts die Weigerung des Mieters als durchaus berechtigt erweisen, wenn der Vermieter bei einer früheren Wohnungsbesichtigung versucht hat, ohne Zustimmung des Mieters Lichtbilder von der Wohnung zu fertigen.
Beschluss des BVerfG vom 16.01.2004
1 BvR 2285/03
MDR 2004, 266