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Grund für die Kündigung waren ständige Heizungsausfälle in den Wintermonaten. Der Argumentation des Vermieters, der Kündigungsgrund sei letztlich verwirkt, weil der Mieter den Mangel seit Jahren kenne, die Heizung auch in den Vorjahren wiederholt ausgefallen sei, folgte das Oberlandesgericht nicht. Zwar traten Störungen an der Heizung schon seit dem Herbst 1998 auf, aber relativ selten. Im Winter 1998/1999 fiel die Heizung fünfmal aus, im Winter 1999/2000 zweimal und im Winter 2000/2001 einmal. Diese Mängel hatte der Mieter immer sofort angezeigt, der Vermieter hatte die Störungen jeweils kurzfristig behoben.<br />
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Hieraus, so das Oberlandesgericht Dresden, könne nicht abgeleitet werden, der Mieter habe trotz Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos weiter die Miete gezahlt. Letztlich hätte der Mieter nach Beseitigung der Störungen davon ausgehen können, der Mangel sei beseitigt. Hinzu komme, dass im Gegensatz zu den vorausgegangenen Wintern die Störung an der Heizung gehäuft und innerhalb weniger Wochen wiederholt erst im Winter 2001/2002 aufgetreten seien, so dass nach den Vorkommnissen der Vorjahre die Erkenntnis beim Mieter eintrat, dass die Heizungsanlage grundlegende Mängel aufweisen müsse. Seit November 2001 fiel die Heizung aus am 06.11., 12.11., 20.11. und 04.12.2001, nach der ersten fristlosen Kündigung am 27.12.2001, 07.1., 18.1. und 25.1.2002.<br />
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Fazit:<br />
Der Mieter hat erst dann Kenntnis von einem Mangel der Mietsache, wenn auch dessen konkrete Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit für ihn offen zu Tage treten. Das bedeutet bei nur saisonal und dann auch nur vereinzelt auftretenden Störungen, dass eine Kenntnis des Mieters erst vorliegt, wenn auch Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung sicher überschaut werden können