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Mängel an der Mietsache / Selbstvornahme
Grundsätzlich hat der Mieter bei auftretenden Mängeln das Recht, sie selbst beseitigen zu lassen. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nur bei leichten und zumutbar behebbaren Mängeln, die bei Nichtbeseitigung einen erheblichen Schaden an der Mietsache herbeiführen könnten; denn wird der Mangel nicht behoben und bewirkt Folgeschäden, so trifft den Mieter wegen unterlassener Schadenabwendung ein Mitverschulden und eine Schadenersatzpflicht hinsichtlich unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 87/02)
Hat der Mieter dem Vermieter einen Mangel angezeigt (hier: Rattenbefall im Treppenhaus) und mit Fristsetzung Mangelbeseitigung gefordert, so kann der Mieter eine Firma mit der Mangelbeseitigung beauftragen, wenn der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht beseitigen lässt. Die Kosten der Selbstvornahme kann der Mieter mit den Mietschulden aufrechnen. (AG Osnabrück, Az. 7 C 335/03 (XXII), aus: WM 2004, S. 469)