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Makler ohne Vermittlungsauftrag

Ein Makler machte über eine private Vermietungsanzeige die dort angebotene Wohnung und deren Vermieter ausfindig und bot – ohne hierzu beauftragt zu sein - das Objekt einem Wohnungssuchenden an. Nachdem der Interessent den Mietvertrag abgeschlossen hatte, verlangte der Makler eine Vermittlungsprovision.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Makler auch dann die vereinbarte Provision zusteht, wenn er vom Vermieter mit der Vermittlung der Wohnung gar nicht beauftragt wurde. Ob ein Makler mit derartigen Tricks auf Dauer gut fährt, ist allerdings eher zweifelhaft. Ein derartiges Vorgehen verstößt nämlich gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und kann ein Bußgeld bis zu 2500 EUR nach sich ziehen.

Urteil des BGH vom 25.07.2002
III ZR 113/02
Hausbesitzer Zeitung Heft 8/2003, Seite 12
BGHR 2002, 857
Stichwörter: ohne + vermittlungsauftrag + makler

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