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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen.

Ich muß mal wieder das leidige Thema Teppich aufgreifen.
Wir sind im November 99 in eine Neubauwohnung eingezogen (Erstbezug) und werden wahrscheinlich im kommenden Sommer ausziehen.
Alles ist von uns recht gut erhalten worden bis auf zwei Sachen:
1, In einem Raum wurde auf dem Teppich Rotwein verschüttet, den Fleck haben wir leider nie ganz raus bekommen. In einem anderen Zimmer gibt es einen Brandfleck.
2, In der Küche ist einmal ein Topf zu Boden gefallen und hat eine kleine Stelle der Bodenfließe beschädigt (kleines Loch).

Ich hab nun hier im Forum schon gelesen dass im Fall Teppich wir 6/10 den damaligen Anschaffungspreises (?stimmt das?) zu zahlen haben. Zählen hierbei nur die vollen Jahre der Wohnzeit oder 11.1999-10.2006=7 Jahre? Was ist mit den Handwerkskosten? Die sind wahrscheinlich um den Anteil zu tragen?.

Wie sieht es im Fall der Fließen aus?

Vielen Dank schonmal für die Ratschläge.

Christian
Stichwörter: teppich + bodenfließen

2 Kommentare zu „Mal wieder Teppich und Bodenfließen”

tenant61 Experte!

. beim teppich wird ein abzug "neu für alt" ermittelt. dieser richtet sich nach dem tatsächlichen alter im verhältnis zur zu erwartenden lebensdauer der beschädigten sache. bei einem alter von ca. 6 Jahren und einer vermuteten lebensdauer von 10 jahren würden 6/10 abgezogen. von euch also noch 4/10 zu zahlen. diese quotelung ist nicht starr, d.h. im einzellfall wird man schauen müssen, ob 6/10 oder doch eher 7/10 angemessen sind. zwischen material- und lohnkosten wird dabei nicht unterschieden; das kommt alles in einen pott.
bei der bodenfliese ist m.e. fraglich, ob dafür überhaupt kosten geltend gemacht werden können. falls ja, wird nicht gequotelt, sondern dann würden die gesamten kosten gezahlt werden müssen. hier könnte man aber m.e. auch den standpunkt vertreten, dass der schaden bei vertragsgemäßem gebrauch entstanden ist (auch einzelne bohrlöcher in fliesen zählen ja als solcher). wenn es nur eine kleine abplatzung ist, reicht evtl. eine ausbesserung dieser fliese mit füllmasse und farblicher angleichung aus?

greska

Noch zwei Anmerkungen
a) Lässt der Vermieter den Teppich nicht wechseln, so darf er keine Mehrwertsteuer verlangen

b) Prüfe mal die Privathaftpflichtversicherung! Bei genauem Lesen steht da zwar, dass keine Schäden an geliehenen Gegenständen abgedeckt sind, angemietete Immobielien sind aber in der Regel abgedeckt. Im Zweifelsfalle den Versicherungsagenten fragen...

Grüße
Thomas

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