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Liebes Forum,
ich muss aufgrund drohender Präklusion (verspätetes Vorbringen und Ausschluss des Vorgetragenen) die Schlüssigkeit einer Schadensersatzklage angreifen.
Ein Vermieter (Kläger) macht Mietausfall für drei Monate geltend, nachdem er seinem Mieter zuvor fristlos gekündigt und dies mit einer erfolgreichen Räumungsklage bestätigt wurde.
Die Schadensersatzklage beläßt es bei der Begründung des Mietausfalles bei ganzen zwei Sätzen:
1. Die Wohnung konnte bislang nicht vermietet werden.
2. Drei Monate deshalb, weil dies der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht
Anmerkung: Im weiteren Vortrag der Klage wird dargelegt, dass noch Schönheitsreparaturen zu erledigen waren, die der Vermieter durchgeführt hat. Allerdings waren diese 1 Woche nach Auszug erledigt.
Der Vermieter unterliegt einer Schadensminderungspflicht.
Neuere OLG Urteile aus 2002 und 2003 betonen erneut, dass ein Vermieter NUR dann Anspruch auf Mietausfall hat, wenn er nachweisen kann, dass die Wohnung aufgrund von Tatsachen, die der Mieter zu verantworten hat, nicht vermietet werden konnte.
Allerdings hat der BGH in 2005 entschieden, dass die BEWEISlast, ob der Vermieter gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, beim MIETER liegt.
Aus meiner Sicht ist die Klage deshalb NICHT SCHLÜSSIG, weil sie nichts dazu enthält, ob der Vermieter überhaupt versucht hat, seiner Schadensminderungspflicht nach zu kommen (Vermietungsanzeige aufgegeben, etc.). Aus meiner Sicht liegt hier die DARLEGUNGSpflicht eindeutig beim Kläger (Vermieter).
Einen Grundsatz, wonach ein Vermieter quasi automatisch Anspruch auf Mietausfall (begrenzt durch die mögliche Kündigungsfrist des Mieters) hat, gibt es nicht.
Deutet ein Gericht an, Sachvortrag als verspätet zurückzuweisen (Präklusion), muss es dennoch die Schlüssigkeit der Klage prüfen.
Dazu sind meines Erachtens auch Rechtsansichten möglich, die man per Eingabe mitteilt.
Ich werde mich deshalb an das Gericht wenden und darauf hinweisen, dass die Klage in diesem Punkt unschlüssig ist, weil der Kläger seiner zwingenden Darlegungspflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen ist.
Der Kläger hätte zumindest darlegen müssen, welche Bemühungen er ergriffen hat, um die Wohnung weiterzuvermieten.
Ohne eine solche Darlegung ist m.E. der vorgetragene Anspruch unbegründet.
Irre ich mich?
Grüsse aus München
TR