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Mieteinnahmen ohne Beschränkung pfändbar
Mieteinnahmen, die ein Nießbrauchsberechtigter an einem Haus erzielt, sind nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt pfändbar. Derartige Einkünfte unterliegen nicht den Pfändungsfreigrenzen, wie sie nach § 850c ZPO für Arbeitseinkommen, Renten und vergleichbare Einkommen gelten. An der umfassenden Pfändbarkeit ändert auch nichts, dass der Schuldner wegen des Wegfalls der Mieteinkünfte Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Dies stellt nach Auffassung der Bundesrichter keine besondere, nicht hinnehmbare Zumutung für den Betroffenen dar.
Beschluss des BGH vom 21.12.2004
IX a ZB 228/03
RdW 2005, 211