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Rückzahlung irrtümlich berechneter Mehrwertsteuer
Gehen die Vertragsparteien irrtümlich davon aus, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft umsatzsteuerpflichtig ist, muss der Verkäufer dem Käufer die auf das bereits gezahlte Entgelt entfallende Mehrwertsteuer zurückerstatten.
Urteil des LG Gießen
4 O 549/01
Handelsblatt vom 29.01.2003