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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Aber die Freude über die neue Wohnung wird oft getrübt. Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes (DMB) verschenken Mieter Hunderte Millionen Euro anläßlich ihres Wohnungswechsels, weil sie ihre Rechte und Pflichten nicht richtig kennen oder nutzen. <br />
Fünf Hauptfehler treten immer wieder auf: <br />
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Das alte Mietverhältnis wird nicht rechtzeitig gekündigt, irrtümlich wird davon ausgegangen, ein Zeitmietvertrag könnte ohne weiteres vorzeitig beendet werden. <br />
Beim Auszug werden in der alten Wohnung teure Schönheitsreparaturen durchgeführt, obwohl hierfür keine wirksame vertragliche Regelung bestand. <br />
Bei der Rückzahlung der Mietkaution kommt es zu monatelangem Hin und Her, Zinsen und Zinseszins werden nicht zurückgezahlt. Für die neue Wohnung wird eine überhöhte Mietsicherheit gezahlt. <br />
Die neue Wohnung ist teurer als zunächst angenommen. Die Nebenkostenvorauszahlungen entpuppen sich auf kurz oder lang als viel zu niedrig, es kommt zu teuren Nachzahlungen. <br />
Maklerprovision, Abstand oder Ablöse werden zu Unrecht gezahlt. <br />
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Mieterkündigung <br />
Mieter können die Wohnung ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen sie jedoch einhalten. Die Kündigungsfrist beträgt unabhängig von der Wohndauer drei Monate. Haben Mieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muß dieser Vertrag grundsätzlich erfüllt werden. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Mieter nicht ohne weiteres kündigen. Ein Auszug vor Ablauf des Zeitmietvertrages oder Ablauf der Kündigungsfrist ist nur möglich, wenn der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung hat oder er sich auf ein Sonderkündigungsrecht, zum Beispiel nach einer Mieterhöhung oder bei Ankündigung einer Modernisierung, berufen kann. Auch durch Stellung eines geeigneten Nachmieters kann sich der Mieter nur dann vorzeitig aus dem Mietverhältnis lösen, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel vereinbart war, oder wenn er ausziehen will, weil er berufsbedingt an einen anderen Wohnort ziehen muß, oder wenn er in ein Alters- oder Pflegeheim wechselt, oder wenn die bisherige Wohnung nach Heirat oder aufgrund von Familiennachwuchs zu klein wird. <br />
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Schönheitsreparaturen <br />
Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Per Mietvertrag können Renovierungspflichten, das heißt Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung, aber auf die Mieter abgewälzt werden. Vorausgesetzt, die Renovierungsklausel ist wirksam. Das ist eine derartige Klausel nur, wenn sie dem Mieter nicht zuviel und nicht zu oft Renovierungsarbeiten auferlegt. Wirksam sind Klauseln, die den Mieter verpflichten, nach drei Jahren Küche, Bäder und Duschen, nach fünf Jahren Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten und nach sieben Jahren sonstige Nebenräume zu renovieren. Wirksam wäre auch, wenn sich der Mieter bei Auszug verpflichten muß, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, wenn diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, zum Beispiel 20 Prozent, wenn die letzten Renovierungsarbeiten länger als ein Jahr zurückliegen, 40 Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw. Soll der Mieter öfter renovieren bzw. umfangreicher, oder soll er mehr bezahlen oder einen Fachhandwerker einschalten, ist die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam. <br />
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Mietkaution <br />
Eine Mietkaution oder Mietsicherheit muß der Mieter nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Maximal drei Monatsmieten - ohne Nebenkostenvorauszahlung - darf die Kaution betragen. Zahlen muß der Mieter diese Mietsicherheit zu Beginn des Mietverhältnisses. Er darf in drei Raten zahlen, egal was im Mietvertrag steht. Überweist der Mieter den Kautionsbetrag oder übergibt er das Geld bar an den Vermieter (Barkaution), muß der das Geld auf einem Sonderkonto, das heißt "Kautionskonto", anlegen. Vereinbart werden kann aber auch, daß die Kaution in Form einer Bankbürgschaft erbracht wird oder der Mieter ein Sparbuch auf seinen Namen anlegt und dieses Sparbuch an den Vermieter verpfändet.<br />
Der Vermieter muß die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzahlen, mit Zins und Zinseszins. Vorausgesetzt, er hat keine Ansprüche mehr gegen den Mieter. Um dies abzuklären, hat er eine angemessene Prüfzeit. Von Einzelfällen abgesehen muß der Vermieter normalerweise spätestens nach drei bis sechs Monaten abgerechnet haben. <br />
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Wohnungskosten <br />
Vor Unterschrift unter den neuen Mietvertrag sollte geklärt werden, ob der Mietpreis angemessen ist. Ein Mietspiegel gibt Auskunft über die Durchschnittsmieten vor Ort bei vergleichbaren Wohnungen. Weiter ist zu beachten, daß bei den meisten Mietverträgen noch "kalte" Nebenkosten und Heizkosten hinzu kommen. Diese Kosten nennt man nicht umsonst die "zweite Miete". Je nach Ausstattung des Hauses kommen hier leicht 2 EUR pro Quadratmeter und mehr zusammen. Mieter sollten sich vor Unterschrift unter den Mietvertrag die letzten Neben- und Heizkostenabrechnungen für diese Wohnung vom Vermieter zeigen lassen. Wer einen Staffelmietvertrag unterschreibt, unterschreibt jährliche Mieterhöhungen von Anfang an mit. Das gleiche gilt bei Indexmietverträgen. Da die Lebenshaltungskosten zur Zeit aber nicht so schnell steigen wie die Mieten, dürfte die jährliche Steigerungsrate hier nicht allzu drastisch ausfallen. Bei "normalen" Mietverträgen kann im Laufe des Mietverhältnisses die Miete immer nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Liegt die Miete von Anfang an über den Mietspiegelwerten, sind zumindest für die nächste Zeit Mieterhöhungen nicht möglich. <br />
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Marklerprovision, Abstand, Ablöse <br />
Die Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten - ohne Nebenkosten - plus Mehrwertsteuer betragen. Zahlen muß der Mieter nur, wenn er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Makler getroffen hatte, der Makler die neue Mietwohnung tatsächlich vermittelt oder nachgewiesen hat und ein Mietvertrag über diese Wohnung abgeschlossen wird.<br />
Keine Provision gibt es zum Beispiel, wenn eine Sozialwohnung vermittelt wird, wenn der Vermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist, oder wenn er mit dem Eigentümer, Verwalter oder Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich eng verflochten ist. Abstand muß der Mieter für die neue Wohnung nicht zahlen. Weder der Vermieter noch der Vormieter können Geld für das bloße Freimachen der Wohnung verlangen. Der Vormieter kann allenfalls Kostenerstattung für den eigenen Umzug fordern.<br />
Ablöse: Kauft der Mieter vom Vormieter Einrichtungsgegenstände, ist das zulässig. Aber die Einrichtungsgegenstände müssen ihr Geld wert sein. Die Ablösevereinbarung ist unwirksam, wenn der Preis in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert steht. Das ist der Fall, soweit der Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt.<br />
Achtung: Hat der Mieter zu Unrecht Maklerprovision, Abstand oder Ablöse gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern, vier Jahre lang. Die neue Mieterbund-Broschüre "Geld sparen beim Umzug" hilft, derart teure Fehler zu vermeiden. Die Broschüre kostet 3,83 EUR und ist bei allen örtlichen Mietervereinen erhältlich. <br />
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Quelle: DMB
Stichwörter: mieter + millionen + verschenken

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