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Mieterhöhung bei Werkswohnung

Nach ca. acht Jahren Mietdauer erhöhte ein Unternehmen unter Berufung auf den örtlichen Mietspiegel die Miete einer an einen Betriebsangehörigen vermieteten Wohnung. Der Mieter hielt dies nicht für rechtens. Er meinte, der ursprüngliche Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 40 Prozent müsse für die gesamte Mietzeit erhalten bleiben. Dem folgte das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch nicht. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, muss auch dem Vermieter einer Werkswohnung die Möglichkeit einer angemessenen Mieterhöhung zugestanden werden.

Allerdings muss die erhöhte Miete um den gleichen DM-Betrag hinter der ortsüblichen Vergleichsmiete zurückbleiben, wie dies bei Vertragsschluss der Fall war. Ein prozentualer Abstand, wie ihn der Mieter forderte, muss demgegenüber nicht eingehalten werden. Dies begründete das Gericht damit, dass sich bei Zugrundelegung eines proportionalen Verhältnisses der Vorteil des Mieters bei einer Mieterhöhung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung erhöhen würde. Zu einer derartiger Zusatzleistung ist der Arbeitgeber und Vermieter bei Fehlen einer entsprechenden Abrede jedoch nicht verpflichtet.

Rechtsentscheid des BayObLG vom 22.02.2001
RE-Miet 2/00
WM 2001, 181
RdW 2001, 54
Stichwörter: werkswohnung + mieterhöhung

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