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Verlangt der Vermieter nach Abschluss einer Wärmedämmmaßnahme eine Mieterhöhung wegen Modernisierung, muss er nicht durch eine Wärmebedarfsrechnung darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt (BGH VIII ARZ 3/01).<br />
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Zur Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung gehört neben einer Berechnung dieser Erhöhung aus den entstandenen Kosten, dass die Erhöhung erläutert wird. Der Vermieter muss darlegen, inwiefern die Baumaßnahme zum Beispiel eine nachhaltige Energieeinsparung bewirkt. Ausreichend ist es, wenn der Mieter anhand der Erläuterungen den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachvollziehen kann, auch wenn dies nur unter Hinzuziehung von sachverständigen Personen möglich ist. Der Mieter muss alle Tatsachen erfahren, anhand derer er überschlägig beurteilen kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.<br />
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Ob eine Einsparung nachhaltig ist, bemisst sich nicht nach der konkreten Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie, sondern daran, ob überhaupt eine messbare Einsparung an Energie erzielt wird und diese dauerhaft ist.Um dauerhafte Energieeinsparungen zu belegen, muss der Vermieter aber keine Wärmebedarfsberechnung vorlegen. Es reicht aus, wenn er die alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (K-Werte) angibt.<br />
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