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Mieterhöhung und Wohnungsgröße
Ist im Mietvertrag versehentlich eine zu niedrige Wohnungsgröße angegeben, bedeutet das keinen Verzicht des Vermieters auf Mieterhöhungen. Nach Aufmaß kann eine Mieterhöhung gemäß der tatsächlichen Wohnungsgröße geltend gemacht werden. (LG Berlin, Az. 65 S 292/99, aus: GE 3/2000, S. 20
Geht die Mieterhöhung von einer zu großen Wohnungsfläche aus, so gilt die Mieterhöhung nur für die tatsächliche Wohnungsfläche. Eine zuviel gezahlte Miete ist zu erstatten. (LG Hamburg, Az. 311 S 184/98, aus: WM 1/01, S. 20)