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Mietminderung wegen Sicherheitsmängeln
Ein Mangel an den Standardeingangstüren zu vermieteten Büroräumen wegen Sicherheitsmängeln liegt nur dann vor, wenn ein höherer Sicherheitsstandard ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt selbst dann, wenn in die Räume des Mieters innerhalb kurzer Zeit viermal eingebrochen wurde.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.06.2002
10 U 12/01
Hausbesitzer Zeitung 4/2003, Seite 11