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Mietvertrag / nicht gestrichene Klauseln

Sind in einem Formularmietvertrag zu einem bestimmten Sachverhalt mehrere Textstellen, die alternativ gelten und wahlweise ausgefüllt oder gestrichen werden können, so gilt, falls nur eine der Textstellen ausgefüllt bzw. der in ihr enthaltene Leerraum ergänzt wurde und die anderen Klauseln unausgefüllt im Originalzustand stehen blieben, die ausgefüllte Klausel bzw. der eingefügte Textteil. (OLG Hamm, Az. 33 U 89/97)
Fall: In einem Formularmietvertrag wurde hinsichtlich Laufzeit im Formulartext durch den Vermieter eine Befristung mit Datum eingetragen. Die nachfolgende Textstelle für eine unbefristete Mietdauer blieb unberücksichtigt, in ihr enthaltener Leerraum für Eintragungen blieb leer. Der Mieter meinte, dieser Widerspruch gehe zu seinen Gunsten und begründe ein unbefristetes Mietverhältnis. Dem widersprach das Gericht mit der Begründung, entscheidend sei, was die Parteien bei Vertragsabschluß wollten. Weil der Leerraum in einer Klausel ausgefüllt wurde und der Leerraum in den anderen Klauseln frei blieb, gilt nur die Klausel mit den Einfügungen.
Stichwörter: klauseln + mietvertrag + gestrichene

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