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Die Vereinbarung der Zahlung einer Pauschale für den Zugang zu einer EDV-Datenbank für Miet- und Immobilienanzeigen verstößt gegen § 2 Abs. 1 Abs. 4 Wohnungsvermittlungsgesetz. Die an den Makler geleistete Pauschale stellt eine unzulässige Vorabprovision dar und ist den Wohnungssuchenden zurückzuzahlen. <br />
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AG Mitte, Urteil vom 16.07.2003 - 18 C 136/03 - (noch nicht rechtskräftig) <br />
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf<br />