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Mietzahlung ab Fertigstellung
Wird im Mietvertrag vereinbart, dass die Mietzahlungspflicht des Mieters erst ab Fertigstellung von diversen Sanierungsarbeiten beginnt, die der Vermieter in der Wohnung durchführen lässt, so ist unter "Fertigstellung" nicht die Abnahmefähigkeit im werkvertraglichen Sinne des § zu verstehen; denn nach werk-vertraglichen Vorschriften ist auch dann abzunehmen und das Werk zu bezahlen, wenn noch geringfügige Mängel vorliegen, die anschließend nachgebessert werden. Auf das Mietrecht übertragen würde das bedeuten, eine unfertige Mietsache zu übernehmen, gleichzeitig Mangelbeseitigung zu verlangen und die Miete zu mindern. Eine solche Vertragsfolge wäre unzumutbar, weshalb der Mieter nicht zur Mietzahlung verpflichtet ist, solange nicht alle Arbeiten fertiggestellt und keine Mängel mehr vorliegen, die eine Mietminderung rechtfertigen würden. (KG Berlin, Az. 8 U 109/04)