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Minderfläche und Mangel der Mietsache
Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung i.S. von § 537 Abs. 1 a.F. BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche, die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 Prozent unterschreitet.
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen: 20 RE-Miet 2/01 - ZMR 2003, S. 353.