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Hinweispflicht des Maklers bei Doppeltätigkeit
In Gegenden, wo es weitgehend üblich ist, dass Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden und von jeder Seite Provision verlangen (hier Bereich des OLG Hamm), ist ein Makler in der Regel nicht verpflichtet, seine Kunden darauf hinzuweisen, dass er auch für die andere Seite tätig ist und von dieser die Zahlung einer Provision verlangt. Ein Verschweigen der Doppeltätigkeit stellt daher jedenfalls keine vorsätzliche oder dem Vorsatz nahe kommende Pflichtverletzung des Maklers dar, die eine Verwirkung des Courtageanspruchs nach sich ziehen könnte.
Urteil des OLG Hamm vom 27.11.2000
18 U 56/00
OLG Report Hamm 2001, 237