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Voraussetzungen für eine Zeugnisberichtigung
Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein so genanntes qualifiziertes Zeugnis zu erstellen. Dabei hat sich der Arbeitgeber zum einen an die Wahrheit zu halten und sich zum anderen vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer leiten zu lassen. Nur wenn eine dieser beiden „Säulen“ des Zeugnisanspruchs verletzt ist, hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Zeugnisberichtigung.
Bei der Formulierung des Zeugnistextes steht dem Arbeitgeber jedoch ein gewisses Ermessen zu. Insbesondere hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen. Auch muss der Arbeitgeber lediglich die wesentlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers aufführen; eine ausufernde Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen kann danach nicht verlangt werden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der ausgeschiedene Mitarbeiter auch keinen Anspruch auf eine so genannte Dankes- und Bedauernsformel am Schluss des Zeugnisses.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 08.08.2001
7 Ca 8000/00
NJW Heft 2/2002, Seite X