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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Habe eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2003 meines Vermieters Anfang 2004 bezahlt und erst jetzt durch einen Energieberater erfahren, daß die Heizkosten in dieser Abrechnung zu 100 % überhöht berechnet wurden. Auch hat er zu 100 % nach Wärmemengenzähler abgerechnet und die vorgeschriebene Splittung 50/50, 60/40, 70/30 Wärmemenge/qm nicht vorgenommen. Auch dies habe ich erst durch den Energieberater erfahren.
Kann ich diese Abrechnung noch anfechten?
Danke für Eure Hilfe!!!
Stichwörter: nachforderung + nebenkosten

1 Kommentar zu „Nachforderung Nebenkosten”

Gast Experte!

hallo,

die abrechnung ist schon über 1 jahr alt und sie haben bestimmt auch ohne große prüfung die summe an den vermieter gezahlt... mit der zahlung haben sie die abrechnung anerkannt / für richtig, eine berichtigung, nachforderung gegen den vermieter können sie wohl nicht durchkriegen

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Wichtige Fristen
Spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung zustellen. Versäumt er dies, muss der Mieter die Nachforderung nicht bezahlen. Diese Regelung gilt immer, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Nur wenn der Vermieter nichts für die Verspätung der Abrechnung kann, darf er nach dem Fristablauf eine Rechnung stellen. Nach Eingang der Rechnung hat der Mieter einen Monat Zeit, die Forderung zu bezahlen. Danach kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Für Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung bleibt dem Mieter jedoch ein Jahr lang Zeit.

Verständliche Abrechnung
Der Mieter hat ein Recht auf eine nachvollziehbare und übersichtliche Rechnung. Folgende Daten müssen in der Abrechnung enthalten sein: die Angabe des Abrechnungszeitraumes, die Zusammenstellung der Gesamtkosten, der Verteilerschlüssel (Berechnung nach Wohnungsgröße oder Anzahl der Wohnungsnutzer) und die Verrechnung der Kosten mit den Vorauszahlungen. Liegt dem Mieter keine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung vor, so muss er die Nachforderung nicht bezahlen.

Sonstiges
Ergibt sich für den Mieter aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben, kann er die monatliche Vorauszahlung angemessenen kürzen. Darüber muss er lediglich den Vermieter schriftlich unterrichten.

Die Kosten der leer stehenden Wohnungen eines Mietshauses dürfen sich nicht in der Nebenkostenrechnung niederschlagen. Wer das bemerkt, sollte sofort Einwand erheben (Urteile: LG Köln, WM 1979, 207; LG Hamburg WM 1980, 256; LG Wuppertal vom 14.04.93-8S16/93).

Nachträgliche Änderungen der Betriebskosten seitens des Vermieters sind nicht zulässig. Hat der Mieter die Abrechnung erst einmal akzeptiert, sind nach gängiger Rechtssprechung keine Nachträge mehr möglich. Vergisst der Vermieter eine Handwerkerrechnung oder hat er sich verrechnet, kann er diese im Nachhinein nicht mehr korrigieren (Urteile: LG Koblenz WM 97, 685; LG Kassel WM 89, 582; LG Aachen WM 87, 50 und WM 94, 436).
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" so ist es leider auch andersherumg... "

Quelle: Internetratgeber Recht

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